1. Name
  2. Vereinszweck
  3. Mitgliedschaft, Aufnahme, Ehrenmitglieder
  4. Ende der Mitgliedschaft
  5. Gebühren und Beiträge
  6. Organe des Vereins
  7. Vorstand
  8. Einberufung der Mitgliederversammlung
  9. Mitgliederversammlung und Abstimmungen
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  11. Offizierskorp
  12. Jungschützen
  13. Veranstaltungen
  14. Schützenfest
  15. Kinderfest
  16. Auflösung des Vereins

 

§1 
(Name, Sitz, Bezirk, Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen: „Schützenverein Schöttelkotterhook - Tiekerhook - Eßseite in Gronau (Westf.)“.
(2) Der Verein wurde 1925 gegründet und hat seinen Sitz in Gronau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gronau (Westf.) eingetragen.
(3) Die Grenzen des Vereinsbezirks verlaufen wie folgt: im Norden vom Dreiländerpunkt entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen, Stadtgrenze Ochtrup (Hermann-Löns-Weg), Ochtruper Straße, Straße an der Eßseite, Dinkel, niederländische Grenze bis zum Dreiländerpunkt.


§ 2 
(Vereinszweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlose und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sinn und Zweck des Vereins ist die Pflege gut nachbarlichen Zusammenlebens innerhalb des Vereinsbezirks, fußend auf der alten Tradition der Nachbarschaftsvereine und Schützenbruderschaften. Die Tradition soll gewahrt bleiben durch Schießübungen, Preisschießen und durch Veranstaltungen in geselliger Form.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 
(Mitgliedschaft, Aufnahme, Ehrenmitglieder)
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Dieser ist bei Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet, die Gründe hierfür dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen ist, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 
(Ende der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muß,
c) durch Ausschluß aufgrund eines mit 2/3 –Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstands,
1. wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.
2. wenn ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluß durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Vorstandes durch Berufung an die Mitgliederversammlung anzufechten. Die Berufung muß dem Vorstand schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung mitgeteilt werden.

§ 5 
(Gebühren und Beiträge)
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Von dieser Verpflichtung sind befreit:
a) die Ehrenmitglieder,
b) -
c) Wehrdienst- und Ersatzdienstableistende,
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird fällig mit Aufnahme oder zu Beginn des Geschäftsjahres.
(3) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 
(Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 7 
(Vorstand)
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dieser (geschäftführende Vorstand) besteht aus:
1. Vorsitzender (Präsident)
2. Vorsitzender (Vizepräsident)
1. Schriftführer (Geschäftsführer)
1. Kassierer (Schatzmeister)
(2) Zur Vertretung sind jeweils gemeinschaftlich handelnd berechtigt:
Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 1. Schriftführer oder dem 1. Kassierer
oder der 2. Vorsitzende mit dem 1. Schriftführer oder dem 1. Kassierer.
(3) Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand an:
2. Schriftführer (stellvertretender Geschäftsführer)
2. Kassierer (stellvertretender Schatzmeister)
3 Stabsoffiziere (1 General, 1 Oberst, 1 Major)
9 weitere Beisitzer
der amtierende Schützenkönig.
(4) Bis auf die 3 Stabsoffiziere, die von dem Offizierskorps gewählt werden und bis auf den amtierenden Schützenkönig werden die übrigen Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Änderung der Satzung beschließen, dass die Wahl eines Vorstandsmitglieds für längstens 3 Jahre erfolgen kann.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden. Gewählt werden kann, wer vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Ergänzung: Vorstandsmitglieder kann nur derjenige werden, der 21. Jahre ist oder 3 Jahre im Verein ist.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(7) Nach Erforderlichkeit lädt der 1. Vorsitzende die Mitglieder des engeren sowie erweiterten Vorstands zur Vorstandssitzung ein. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden und 4 Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Vorstand bespricht und beschließt sämtliche den Verein betreffenden Angelegenheiten, insbesondere überwacht er die Verwaltung des Vereinsvermögens und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Erforderlichenfalls gibt sich der Vorstand zur Organisation seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung.


§ 8 
(Einberufung der Mitgliederversammlung)
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung (z. B. Westfälische Nachrichten) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
(2) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgesetzt. Jede ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstands
b) Kassenbericht des 1. Kassierers
c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die später oder erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 9 
(Mitgliederversammlung und Abstimmungen)
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn verliest er die Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Stimmenmehrheit, wobei Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch öffentliche Abstimmung (Handheben). Wenn dies von mindesten 2/3 der anwesenden Mitglieder gefordert wird, ist in schriftlicher und geheimer Wahl abzustimmen.
(3) Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern hat die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands für jedes Vorstandsmitglied einzeln zu erfolgen. Wird Entlastung für den Vorstand oder für einzelne Vorstandsmitglieder nicht erteilt, gelten diese als abgewählt, unabhängig vom Ablauf der Wahlperiode. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer. Diese werden für 3 Jahre gewählt. Nur einer der beiden Kassenprüfer kann direkt wiedergewählt werden, wobei der Lebensältere zunächst zur Wahl ansteht.
(4) Zu einer Änderung der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10.
(5) Stehen bei einer Personenwahl (z. B. Vorstandsmitglied) mehrere Kandidaten zur Wahl an, so ist der gewählt, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
(6) Über die Mitgliederversammlung hat der 1. Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm, dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.



§ 10 
(außerordentliche Mitgliederversammlung)
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder es von den Mitgliedern gewünscht wird. Der Vorstand hat einen entsprechenden Antrag der Mitglieder stattzugeben, wenn dieser Antrag schriftlich gestellt und von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben ist.
(2) Der Beschluß des Vorstands oder der Antrag der Mitglieder hat die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu enthalten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 entsprechend.



§ 11 
(Offizierskorps)
(1) Der Verein besitzt ein Offizierskorps. Dieses soll den Vorstand bei der Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins unterstützen. Erforderlichenfalls gibt sich das Offizierskorps zur Organisation seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
(2) Die Offiziere werden vom Offizierskorps vorgeschlagen und müssen vom Vorstand bestätigt werden. Verweigert der Vorstand die Bestätigung, kann vom Offizierskorps die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Das Offizierskorps wählt aus seiner Mitte 3 Stabsoffiziere (1 General, 1 Oberst, 1 Major) zu Mitgliedern des erweiterten Vorstands.
(4) Für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen werden dem Offizierskorps Gelder aus der Vereinskasse zugewiesen; hierüber befindet der Vorstand. Alle vom Verein zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände bleiben Eigentum des Vereins und sind sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.



§ 12 
(Jungschützen)
Zur Förderung des Jugendnachwuchses ist dem Verein eine Jungschützengruppe angeschlossen. Diese ist dem Offizierskorps unterstellt. Die Organisation der Jungschützengruppe obliegt dem Offizierskorps.



§ 13 
(Veranstaltungen)
(1) In einem Kalenderjahr sollen mindestens ein Volksfest (Schützenfest) im Sommer sowie eine weitere größere Veranstaltung im Vereinsrahmen stattfinden.
(2) Der Verein ist berechtigt, für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen einen Kostenbeitrag zu erheben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
(3) An Veranstaltungen des Vereins können auch Nichtmitglieder teilnehmen, wenn diese einen zuvor vom Vorstand festgesetzten Eintrittspreis entrichten.
(4) Der Vorstand kann bestimmen, dass die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen für Nichtmitglieder ausgeschlossen ist und auch hiervon Ausnahmen zulassen.



§ 14 
(Schützenfest)
(1) Der Zeitpunkt und der Verlauf des jährlichen Schützenfestes werden vom Vorstand in Absprache mit dem Offizierskorps festgelegt.
(2) Bei jedem jährlichen Schützenfest findet ein Königsschießen statt. Zum Königsschießen sind nur Mitglieder zugelassen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sind und im Vereinsbezirk wohnen. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung eines Schützen zum Königsschuß. Wer die Königswürde errungen hat, kann erst nach einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren wieder zum Königsschuß zugelassen werden, wobei der Vorstand im Interesse des Vereins Ausnahmen hiervon zulassen kann.
(3) Der Königsschütze muß dem Vorstand in der Feuerpause eine vollständige Liste über die Besetzung seines Throns vorlegen. Bei der Zusammenstellung des Throns hat der Königsschütze sich mit dem Vorstand abzustimmen. Es können nur im Vereinsbezirk wohnende Mitglieder zum Thron gehören, jedoch kann der Vorstand hiervon Ausnahmen zulassen.
(4) Der König und sein Thron haben das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren und durch vorbildliches Verhalten den vereinsgemäßen Ablauf der Veranstaltungen zu fördern. Der König und sein Thron bestimmt selbst unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände und nach den Richtlinien des Vereins über Verlauf und Ausstattung seiner Königsfeierlichkeiten.
(5) Der Verein gewährt dem König zur Bestreitung der Unkosten eine Beihilfe. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. Sie ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.



§ 15 
(Kinderfest)
(1) Im Zusammenhang mit dem jährlichen Schützenfest findet für die Kinder der Mitglieder eine Kinderbelustigung satt.
(2) Für die Jungen im Alter von 8 bis 14 Jahren findet ein Königsschießen statt.
(3) Die Durchführung der Kinderbelustigung und des Königsschießens wird vom Verein finanziert.
(4) Die Ordnung der Kinderbelustigung und des Königsschießens obliegt den Offizieren.



§ 16 
(Auflösung des Vereins)
Besteht der Verein nur noch aus höchstens 10 Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstands, so ist die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierbei ist zugleich die Verwendung eines evtl. noch vorhandenen Vereinsvermögens zu regeln. Mitglieder dürfen nicht begünstigt werden. Ein nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen ist caritativen Zwecken zuzuführen.


Gronau, den 12. März 1988